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aus dem moabiter kriminalgericht


Bankenprozess: 17 Leitzordner im Selbstleseverfahren zu bewältigen


von C. Rockenschuh

26. gr. SK, Moabiter Kriminalgericht, 23.11.2009
In dem seit Juli 2009 am Berliner Landgericht verhandelten, sogenannten Bankenverfahren, ist nach einigen Einlassungen und nach einem viertel Jahr juristischen Vorgeplänkels nun das Selbstleseverfahren in Kraft getreten. Zuletzt war auch die Einlassung des mitangeklagten Uwe Scho. (52) zu hören.

'berlinkriminell' berichtete...

Nachdem sich am heutigen Tag Uwe Scho., von 1996 bis 1999 Prokurist der IBG, zum Tatvorwurf einließ, ist gegen den erbitterten Widerstand der Verteidigung der Angeklagten nun das Selbstleseverfahren eingetreten. Sprich: die Angeklagten gingen mit je sieben Leitzordnern, die Verteidiger mit einer CD-Rom und einer darauf befindlichen PDF-Datei gleichen Inhalts nach Hause.

Die Verteidigung hatte wiederholt das Volumen der im Selbstleseverfahren zu bewältigenden Urkunden bemängelt und um Portionierung derselben gebeten. Es ginge um das Erklärungsrecht der Angeklagten, hieß es, die durch die Art des Verfahrens beschränkt sei.

Nachdem gegen die Anordnung des Selbstleseverfahrens bereits am 8.10.2009 widersprochen worden war, wiederholte sich die Prozedur am 16.11.2009. Heute kamen die Angeklagten nicht umhin, die Urkunden mit nach Hause zu nehmen. Es geht um neun Leitzordner, 250 Urkunden und 6.500 Seiten, die zu bewältigen sein werden.

Der Angeklagte Uwe Scho., dem vorgeworfen wird, 1998 an der Auflage des LBB Fonds 12 sowie im Oktober 1999 an der Auflage des IBV Deutschland 1 mit seinen jetzt strafrechtlich verhandelten Folgen beteiligt gewesen zu sein, widersprach dem Anklagevorwurf. Als Prokurist, so erklärte Uwe Scho., sei er nicht in der Position gewesen, entsprechende Entscheidungen zu beeinflussen.

Darüber hinaus schloss sich Uwe Scho. den Ausführungen der Mitangeklagten Dr. Manfred Sch., Dr. Wolfgang R. sowie Mathias T. an, die das zugrunde liegende Geschäftsmodell des Fondsgeschäfts der IBG als praktikabel, ja gewinnbringend bezeichnet hatten.



NJW schreibt:
"Es gibt noch qualifizierte Gerichtsreporter..."
NJW-aktuell - web.report H. 38/2010, S.3




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