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aus dem moabiter kriminalgericht


Blutiger Befreiungsschlag


von Barbara Keller

08.02.2007. Moabiter Kriminalgericht. 13. Gr. Strafkammer
Am 27. Mai 2007 sticht Melanie B. (21) ihren Stiefvater Peter B. (57) mit einem Küchenmesser nieder, als er sie am Verlassen der Wohnung hindern will. Vor der Haustür wartet vergeblich ihr Freund Murat. Der allein erziehende, dreifache Vater Peter B., derzeit Arbeitslosengeld II-Empfänger, fühlt eine besondere Obhutspflicht gegenüber seiner taubstummen Tochter. Er findet, ihr neuer Freund Murat ist nichts für sie und um dreiviertel Zehn habe ihr Verehrer nicht mehr 'anzutanzen'.

Am 27. Mai 2006, zwei Tage nach Vatertag, ist eigentlich ein ganz normaler Tag für die Kreuzberger Familie B., die aus drei heranwachsenden Töchtern und dem allein erziehenden Peter B. besteht. Jessica (15), Stephanie (19) und Melanie leben seit der Scheidung ihrer Eltern vor acht Jahren bei ihrem Vater. Der bekam das Sorgerecht für die Mädchen zugesprochen, weil seine Frau an schwerer Epilepsie erkrankte.

Melanie ist eine kleine, schmächtige Person, die mit ihren 21 Jahren eher kindlich schüchtern wirkt. Seit ihrer Geburt ist sie taub und blieb leider, was so nicht sein müsste, auch stumm. Peter B., eigentlich 'nur' der Stiefvater Melanies, fühlt sich wie ihr leiblicher Vater voll verantwortlich, behütet seinen Frauenhaushalt und meint zu wissen, was seinen Töchtern gut tut.

Ich bin auch nur eine Frau!

Melanie, die als 21-jährige Frau bereits auf dem Sprung in ein eigenes Leben sein sollte, kämpft mit ihrem Vater um das Recht einer ersten großen Liebe: "Ich bin auch nur eine Frau!", begehrt sie gegen Peter B. auf, der ihren Liebsten ungesehen rundheraus ablehnt: "Entweder er oder ich!" Und trotzdem sich Melanie von ihrem Vater missverstanden fühlt, fügt sie sich den Wünschen des dominanten, kräftigen, untersetzten Mannes. Zunächst auch an diesem Sonnabend, an dem die Sonne sich rar macht und es abends Dauer regnet.

Schon den ganzen Tag hat Murat, ein junger Türke, die Älteste von Peter B. mit SMS überhäuft. Vor einem Monat lernte Melanie ihn auf dem Weg zum Treff für Gehörlose auf der Friedrichstraße kennen, in deren Nähe Murat auch wohnt.

um dreiviertel Zehn 'angetanzt'

Trotzdem Peter B. ihn noch nicht kennt, hegt er gegen den potenziellen Schwiegersohn bereits die Aversion eines liebenden Vaters, der seine Tochter nicht lassen kann. Und als Murat Melanie gegen 21:30 um ein Treffen bittet, kommt das für Peter B. gar nicht in Frage: "Es goss wie aus Eimern", erklärte Peter B. später vor Gericht, "und um dreiviertel Zehn da muss man nicht antanzen!"

Murat 'tanzte' aber doch an und klingelt sogar an der Haustür. Als die gefügige Melanie hinuntergehen will, um ihrem Liebsten abzusagen, stellt sich der treu sorgende Vater ihr in den Weg: gibt es nicht! Er zieht sie an den Haaren, hält sie fest, dass es blaue Flecke setzt, schubst sie, Melanie fällt. In diesem Moment muss sich in der schmächtigen Frau ein gefährlich explosives Gemisch hervorgerufen von dauernder Ohnmacht und fortwährendem Nichtverstandensein entladen haben. Die Frau, die sich heute selbst nicht versteht, sagt später zu ihrem Gutachter: "Ich habe ihn nicht töten oder verletzen wollen. Es war mein Arm, der gestochen hat."

Mach doch!

Der Arm, der sich also kurz darauf ganz von selbst zu einem blutigem Streich versteifte, griff nach dem nahe liegenden Messer und drohte Peter B., beiseite zu treten. Der jedoch lachte nur und stachelte seine Tochter ungläubig auf: "Mach doch! Mach doch!" Und Melanie sticht zu, Peter B. sackt in die Leber getroffen zusammen. Von ihrer Schwester Jessica, die den so schnell eskalierten Streit beobachtete, an der Flucht gehindert, verkriecht sich die junge Frau zitternd und in Furcht, ihren Vater getötet zu haben unter dem Bett.

Stiefvater Peter B. kann jedoch durch eine Notoperation gerettet werden und ist nach drei Wochen Krankenhausaufenthalt bald wieder fit. Melanie B. kommt in die geschlossene Abteilung des Maßregelvollzugs, wo sie nach sieben Wochen Haft verschont entlassen wird. Über ein Obdachlosenasyl gelangt sie in eine betreute Gehörlosen-WG und arbeitet derzeit als Köchin einer Behinderteneinrichtung. Ein Einzelwohnen ist avisiert, so ein Vertreter der Jugendhilfe als Zeuge vor Gericht, der auch sagt: "Melanie ist jetzt glücklich."

Ohnmacht der Sprachlosigkeit

Trotzdem nach diesem brachialen Befreiungsschlag alles wieder im Lot ist und Peter B., der seiner Tochter längst verziehen hat, nichts weniger wünscht als dass seine Tochter eine Haftstrafe verbüßt, muss sich Melanie B. am 8. Februar 2007 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung vor Gericht verantworten. - Eine Straftat, die laut § 212 StGB eine Haftstrafe nicht unter fünf Jahren nach sich zieht.

Am Tag der Hauptverhandlung am 8. Februar 2007 wird vor allem die Misere eines zwar geliebten, aber wenig verstandenen, schlecht geförderten Kindes mit Gehörschaden am Schicksal von Melanie B. offenbar. Mit acht Jahren in eine Schule für geistig Behinderte eingeschult, kam Melanie erst spät und erst nach einer Umschulung in eine Gehörlosenschule mit der Gebärdensprache in Kontakt. Während sich Mutter und Vater und auch ihre kleine Schwester Jessica die Gebärdensprache leidlich zu eigen machten, blieb es jedoch bei grundsätzlichen Kommunikationsschwierigkeiten. Unglücklich war die geistig aufgeweckte Frau auch in der Behindertenwerkstatt nach dem Abschluss der Schule im Jahr 2005, in der neben ihr nur durchweg Hörende beschäftigt waren.

Das Urteil

Zum Urteil. Ein strenges Plädoyer der Staatsanwaltschaft, die den Tatvorwurf des versuchten Totschlags nebst gefährlicher Körperverletzung bestätigt sah, auch die schwere der Schuld feststellte und eine Jugendstrafe von zwei Jahren, ausgesetzt auf zwei Jahre beantragte. Ein flammendes Plädoyer der Rechtsanwältin, die einen vierwöchigen Dauerarrest als erzieherische Maßnahme für ausreichend hielt und erklärte: "Bei besseren Kommunikationsmöglichkeiten wäre es nicht zu dieser Eskalation gekommen."

Schließlich das Urteil der Schwurgerichtskammer im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes: zehn Monate Haft ausgesetzt auf zwei Jahre Bewährung wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung. In seiner Urteilsbegründung relativierte die Strafkammer die 'Schwere der Schuld', die sie als Affekttat gemildert sah. Zwar sei es schwer nachvollziehbar, dass ein Vater seine 21-jährige Tochter am Verlassen der Wohnung zu hindern suche. Andererseits seien Messerstiche kein geeignetes Mittel, sich dem väterlichen Willen zu widersetzen. - Dieses Urteil gab begreiflicherweise Anlass zu allgemeinem Aufatmen.



NJW schreibt:
"Es gibt noch qualifizierte Gerichtsreporter..."
NJW-aktuell - web.report H. 38/2010, S.3




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Melanie B. (21), von Geburt taub, fühlte sich von ihrem überbesorgten Stiefvater missverstanden. Als dieser sie daran hindern will, ihren Freund zu treffen, greift sie in einem Anfall aus Ohnmacht und Nichtverstanden-
sein zum Küchenmesser.


Stiefvater Peter B. fand, sein potenzieller Schwiegersohn Murat habe um dreiviertel Zehn bei strömendem Regen nicht mehr 'anzutanzen' und stellte sich seiner Tochter, die ihm zumindest absagen wollte, in den Weg.

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