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Gerichtsreportagen


Rocker-Mord: Verbummeltes


von Vagrus

28.07.2015, 15. Große Strafkammer, Saal 500
Am vorletzten Verhandlungstag vor der Sommerpause und vorletzten Tag der Vernehmung von Zeugin Sonya A....
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Es ist der vorletzte Verhandlungstag vor der Sommerpause und vorletzter Tag der Vernehmung von Zeugin Sonya A.

Der Ramadan ist vorbei, die Angeklagten wirken wieder fitter. Viele Ehefrauen und männliche Sympathisanten sind als Zuschauer erschienen.

Heute dürfen die Verteidiger der elf Angeklagten die Zeugin befragen.

Diese erwähnt eine noch nicht lange zurückliegende Handy-Kommunikation mit ihrem Bruder Samir A. (er gilt als Kronzeuge im Verfahren und ist im Zeugenschutz). Daraufhin wird beantragt, das Handy zu beschlagnahmen. Sonya A. muss es vorerst abgeben, bittet jedoch darum, dass über den Antrag schnell entschieden wird, weil sie auf ihr Handy angewiesen sei und viel "Privates" darauf wäre.

Rechtsanwalt Stucke (für Kadir P.) stellt viele Fragen zu ihrem Facebook-Account. Frau A. behauptet, ihre Log-in-Daten vergessen zu haben, so dass sie sich nicht mehr anmelden könne. Damit lassen sich viele ihrer Angaben aus den polizeilichen Vernehmungen im Vorfeld nun nicht mehr überprüfen. Seltsam erscheint, dass die Polizei ihre Whats-App-Verläufe etc. nicht gesichtet hat, um Aussagen von Sonya A. zu belegen. Die Vernehmungsbeamten hätten sie nie nach Chat-Protokollen gefragt, bringt die Zeugin vor.

Außerdem ist eine Fahrt nach Hannover noch einmal Thema. Hier treten in der Befragung durch einen Verteidiger Unstimmigkeiten zu ihrer vorherigen Aussage auf.

Es war zu erwarten, dass die Verteidiger versuchen, die Zeugin Sonya A. als unglaubwürdig darzustellen. Dennoch bleiben sie mit ihren Fragen sehr respektvoll. Eine gewisse Konstanz bleibt aber in der Zeugenaussage von Sonya A., auch wenn sich immer wieder kleinere Widersprüche auftun.

Weiter geht es nach der Sommerpause am 27.08. Die Hauptverhandlung wird für vier Wochen unterbrochen. Unterbrechungen bis zu vier Wochen sind bei großen Strafverfahren ausdrücklich im Strafprozessrecht vorgesehen (§ 229 Abs. 1 StPO). Längere Unterbrechungen würden allerdings zu einem "platzen" des Verfahrens führen - zumindest dann, wenn sie von der Kammer veranlasst wurden.



NJW schreibt:
"Es gibt noch qualifizierte Gerichtsreporter..."
NJW-aktuell - web.report H. 38/2010, S.3




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