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Gerichtsreportagen


'Ku-Damm-Raser':
Lebenslange Freiheitsstrafe rechtskräftig

- Expertenbeitrag -


von Susanne Rüster

Berlin, 19. Juni 2020
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigte am Donnerstag, 18.06.2020, die Verurteilung eines der beiden Angeklagten wegen Mordes. Hamid H.hatte  bei einem illegalen Autorennen den Tod eines unbeteiligten Verkehrsteilnehmers verursacht. Das BGH-Urteil wird als 'historisch' bezeichnet. - Das Urteil gegen den Mitangeklagten Marvin N. hob der BGH auf und verwies es zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Berlin.


Tathergang

Die zur Tatzeit 24 und 26 Jahre alten Angeklagten Hamid H. und Marvin N., die sich zu einem illegalen Autorennen im nächtlichen Berlin verabredet hatten, rasten mit 139-149 km/h bzw. 160-170 km/H den Kurfürstendamm entlang. Mit unverminderter Geschwindigkeit fuhren sie bei Rot in die für sie nicht einsehbare Kreuzung Tauentzienstraße/Nürnberger Straße ein. Der Audi S 6 mit 22 5 PS des Hamid H. kollidierte hierbei ungebremst mit einem Jeep, der bei Grün von rechts aus der Nürnberger Straße einbog.

Dessen 69-jährige Fahrer, ein pensionierter Arzt, der von seiner Lebensgefährtin kam und nach Hause wollte, wurde bei dem Aufprall 70 Meter durch die Luft geschleudert. Er starb noch am Unfallort. Der Audi von Hamid H. wurde auf den neben ihm fahrenden 330-PS-starken Mercedes des Mitangeklagten geschleudert, wodurch dessen Beifahrerin erheblich und Marvin N. leicht verletzt wurde. Die Tauentzienstraße glich einem Trümmerfeld.

BGH-Urteil vom 18. Juni 2020

Die Verurteilung zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe wegen Mordes durch das LG Berlin im Fall des Unfallverursachers Hamdi H. hat der BGH bestätigt und lediglich eine Korrektur im Schuldspruch vorgenommen. Das Urteil des LG Berlin vom 26.03.2019 gegen Hamid H. ist damit rechtskräftig.

Aus der außergewöhnlichen Gefährlichkeit des Fahrverhaltens des Angeklagten und der damit einhergehenden und von ihm erkannten Unfallträchtigkeit habe die Vorinstanz zu Recht auf bedingt vorsätzliches Handeln von Hamid H. geschlossen, so die Richter*innen des BGH. Das LG habe 'tragfähig begründet, dass der Angeklagte diesen tödlichen Unfallhergang als möglich erkannte, die hiervon ausgehende Gefahr für sich selbst aber als gering einschätzte und hinnahm'.

Damit hat der BGH den von der Angeklagten-Seite vorgebrachten Einwand, vorsätzliches Handeln sei unter Berücksichtigung der Eigengefahr zu verneinen, zurückgewiesen. Auch hat er dem Motiv des Angeklagten Hamid H., das Rennen unbedingt zu gewinnen (was bei einem Unfall ausgeschlossen wäre), keine vorsatzausschließende Bedeutung beigemessen.

Der Angeklagte habe erkannt, das Rennen nur bei 'maximaler Risikosteigerung auch für Dritte unter Zurückstellung aller Bedenken' gewinnen zu können, wie das LG zu Recht angenommen habe. Dabei seien ihm die Folgen des 'bewusst hochriskanten Fahrverhaltens' gleichgültig gewesen. Die Bewertung der Tat als Mord sei daher nicht zu beanstanden. Die Mordmerkmale der Heimtücke und der Tötung aus niedrigen Beweggründen lägen vor.

Der Mitangeklagte Marvin N., dessen Fahrzeug nicht mit dem Jeep des Unfallopfers kollidierte, muss jedoch in dieser Sache nochmals vor Gericht. Nach Aufhebung des Urteils gegen ihn muss das LG Berlin jetzt über seine Strafbarkeit und Schuld im dritten Rechtsgang erneut verhandeln und entscheiden.

Die Verurteilung des Marvin N. als Mittäter des Mordes könne keinen Bestand haben, weil 'die Beweiswürdigung des Landgerichts die Feststellung eines gemeinsamen, auf die Tötung eines Menschen gerichteten Tatentschlusses nicht trägt', so die Begründung des BGH. Das LG habe sich lediglich mit dem Vorsatz des vom Angeklagten Hamid H. verursachten tödlichen Unfalls auseinandergesetzt, jedoch nicht mit der Frage, ob die vorsätzliche Tötung des unbeteiligten Verkehrsteilnehmers auch Marvin N. als Mittäter zuzurechnen sei. Mittäterschaft setzte einen gemeinsamen Tatentschluss voraus.

Dass auch Marvin N. einen tödlichen Ausgang einer am Rennen unbeteiligten Person billigend in Kauf genommen habe, sei vom LG jedoch nicht ausreichend begründet worden. Auch liege es 'angesichts ihrer Fokussierung auf das Rennen auch fern' dass beide Angeklagte während des rasanten Zufahrens auf die Kreuzung den ursprünglich auf das Straßenrennen ausgerichteten Tatplan 'konkludent auf die gemeinsame Tötung eines anderen Menschen erweiterten', liegt so die Begründung des BGH. Der Haftbefehl gegen Marvin N. blieb bestehen.

Beide Angeklagte, die sich derzeit in der Untersuchungshaftanstalt Berlin-Moabit befinden, waren bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe nicht anwesend.

Strafprozess mit langem Vorlauf

Es ist das zweite Mal, dass sich die Richter des BGH mit diesem Fall beschäftigten. Das LG Berlin hatte die beiden Angeklagten bereits im Februar 2017 wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es war das erste Urteil wegen Mordes in einem Autoraser-Prozess überhaupt. Der BGH hatte das Urteil im März 2018 aufgehoben, weil der vom LG festgestellte Geschehensablauf nicht die Annahme eines vorsätzlichen Tötungsdelikts trage.

Polizeigewerkschaft sieht im Urteil wichtige Botschaft

Der Bundesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) Rainer Wendt äußerte sich bereits zum ersten Urteil des LG Berlin vom 27.02.2017: 'Ein deutliches Zeichen an alle diejenigen, die glauben, aus Eigensucht das Leben anderer Menschen gefährden zu dürfen. Es zeigt auch, dass die Justiz bereit und in der Lage ist, deutliche Strafen zu verhängen und die generalpräventive Wirkung von Rechtsprechung zu berücksichtigen. Wir (…) fordern, die Polizei mit ausreichendem Personal und moderner Technik in die Lage zu versetzen, diejenigen zu überführen, die immer noch nicht verstehen, dass der öffentliche Verkehrsraum kein Abenteuerspielplatz ist.'

Erstmalige Verurteilungen eines Autorasers wegen Mordes

Da die Teilnehmer illegaler Autorennen in der Regel einen Tötungsvorsatz bestreiten, muss das Gericht klären, ob die Fahrer darauf vertraut hatten, dass 'die Sache schon gut gehen' werde. Dann würden sie lediglich wegen fahrlässiger Tötung (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) verurteilt werden. Nach der Rechtsprechung kommt es entscheidend darauf an, ob die im jeweiligen Einzelfall festgestellten Umstände den Schluss auf einen Tötungsvorsatz zulassen.

Noch im April 2020 hatten die BGH-Richter*innen in einer Verhandlung im vorliegenden Fall Zweifel an dem Mord-Urteil gegen beide Angeklagte geäußert. Die jetzige Entscheidung, die nach den Ausführungen der Vorsitzenden Richterin Beate Sost-Scheible 'nach intensiver Beratung' erging, kam daher für alle Beteiligten überraschend.

Auch Juristen uneinig

Die Bewertung illegaler Rennfahrten ist auch unter Juristen umstritten. So gibt es Befürworter härterer Urteile, um die Teilnehmer an derartigen Autorennen ('Stechen'), meist junge Männer mit PS-starken Fahrzeugen, zur Vernunft zu bringen. Allerdings registriert die Polizei immer wieder illegale Rennen und beschlagnahmt Fahrzeuge. Müsse sich nun jeder Autofahrer, der mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs sei, fragen, ob er ein potentieller Mörder sei, so argumentieren die Kritiker einer Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts.

Die neue Gesetzeslage

Im Jahr 2017 wurde aufgrund des vorliegenden Falles das Strafgesetzbuch ergänzt: § 315d StGB regelt nunmehr die Strafbarkeit von Veranstaltern oder Teilnehmern illegaler Autorennen; möglich sind Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. Werden Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist neben der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren möglich. Verursacht der Täter durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, kommt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren in Betracht.

Instanzenzug zweiter Rechtsgang:
BGH-Urteil vom 18.06.2020 (4 StR 482/19),
Vorinstanz: LG Berlin, Urteil vom 26.03.2019 [(532 Ks) 251 Js 52/16 (9/18)],

Erster Rechtsgang:
BGH-Urteil vom 01.03.2018 (4 StR 399/17),
Vorinstanz: LG Berlin, Urteil vom 27.02.2017 [(535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16)].

-> Susanne Rüster <-
Die Verfasserin war langjährig als Staatsanwältin im Kriminalgericht Moabit tätig und ist Autorin u.a. von Polizeiermittler-Krimis.

Foto: Symbolbild


NJW schreibt:
"Es gibt noch qualifizierte Gerichtsreporter..."
NJW-aktuell - web.report H. 38/2010, S.3




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